Eine viel Platz einnehmende Fußgängerin an einer Engstelle.
Foto: Elisabeth Güth, FUSS e.V.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Grundsätzlich gilt für die Verkehrssicherungspflicht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB): „Wer […] fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit […] eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.“ [1]Infolgedessen gibt es auch strafrechtlich keine Freiräume in der Verantwortung für die Verkehrssicherung.

Wiener Straßenverkehrskonvention

Hier handelt es sich um eine internationale Vereinbarung, die bereits 1968 von der UN-Konferenz erarbeitet und in Deutschland 1979 in Kraft getreten ist. Darin verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland u.a. „zu verbieten, dass auf Gehwegen und begehbaren Seitenstreifen keine Vorrichtungen oder Geräte angebracht werden, die den Fußgängerverkehr, insbesondere ältere und behinderte Personen, unnötig beeinträchtigen.“[2] Diese Aussage gilt grundsätzlich und ist nicht mit dem Hinweis auf „beengte Verhältnisse“, wie sie Baustellen häufig darstellen, aufzuheben.

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Als vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) eingeführte Rechtsverordnungen enthalten die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) [3] neben der allgemeinen Verkehrsregelung auch Vorgaben, die auf die Baustellensicherung anzuwenden sind. Danach dürfen „Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur“ unter ganz bestimmten Kriterien vorgenommen werden.[4] Hier wird von „Verkehr“ ganz allgemein gesprochen. Die Leichtigkeit des motorisierten Kraftfahrzeug-Verkehrs auf der einen Seite kann daher kein Argument für die Sperrung des Fuß- oder Radverkehrs auf der anderen Seite darstellen. Dies gilt insbesondere, wenn keine zumutbaren Alternativen angeboten werden. In der VwV-StVO wird dazu ausgeführt: "Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten." Durch die StVO-Novellierung wurde im Jahr 2009 hinzugefügt: "Dabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vor."[5]

In der Gesetzessprache werden „Baustellen“ als „Arbeitsstellen“ [6] bezeichnet, unabhängig davon, ob zeitnah in ihnen gearbeitet wird. In der StVO und der VwV-StVO werden die Zuständigkeit [7] und die entsprechenden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen [8] geregelt und ansonsten darauf verwiesen, dass „die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperrgeräten [...] nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)“ erfolgt.[9]

Rechte von Menschen mit Behinderungen

Im Jahr 1994 wurde das Grundgesetz durch folgenden Absatz ergänzt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“[10] Damit ist „die Grundlage zur Integration bzw. Inklusion von Menschen mit Behinderungen in das öffentliche Leben geschaffen worden.“[11] Im Frühjahr 2002 trat zur Konkretisierung dieser Forderung das Behindertengleichstellungsgesetz BGG in Kraft, in dem auch die Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr geregelt ist.[12] 2008 ratifizierte die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen der Vereinten Nationen (UN) über die Rechte von Menschen mit Behinderungen mit gleicher Zielsetzung.[13] 2010 wurde die „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen“ veröffentlicht, nach der der gleichberechtigte Zugang zu allen Einrichtungen auch im Verkehr zu gewährleisten ist.[14]

 

Fußgänger läuft im Schatten in einem Baustellendurchgang.
Die im Dunklen sieht man nicht… (Foto: Elisabeth Güth, FUSS e.V.)
Fußgänger in einem engen Baustellendurchgang.
… deshalb ist die Wahrnehmung des Fußverkehrs der erste Schritt. (Foto: Elisabeth Güth, FUSS e.V.)

Die folgenden Fragestellungen:

 

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Verwendete Quellen und Anmerkungen:

[1] Bürgerliches Gesetzbuch BGB, § 823

Wiener Straßenverkehrskonvention oder Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, Beschluss 8. November 1968, Änderungsstand 3.September 1993, Art. 4 Verkehrszeichen, Absatz d) iii

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 17. Juli 2009

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): Straßenverkehrs-Ordnung StVO, in der Fassung vom 6. März 2013, §45, (9), 2. Satz

An der Aufnahme dieser Aussage war der FUSS e.V. maßgeblich beteiligt. Dieser Absatz steht keineswegs an einer zentralen Stelle, sondern in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Ziffer I., Nummer 2. (Randnummer 4).

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 17. Juli 2009, zu § 43, Absatz 3 Nr. 2

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): Straßenverkehrs-Ordnung StVO, in der Fassung vom 6. März 2013, § 44

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): Straßenverkehrs-Ordnung StVO, in der Fassung vom 6. März 2013, §45 und § 39 bis § 43

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 17. Juli 2009, zu § 43 Verkehrseinrichtungen, Absatz 3 Nr. 2, I. (Randnummer 2)

Diskriminierungsverbot als Zusatz im Artikel 3, Absatz 3 des Grundgesetzes GG

Zitiert nach Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßenentwurf (Hrsg.): Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen HBVA (W1), Ausgabe 2011, Köln 2011, 1. Grundsatz

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen – Behindertengleichstellungsgesetz BGG vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467-1468)1, (BGBl. III 860-9-2), zuletzt geändert durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.03.2005 (BGBl. I S. 818, 830), § 8

UN-Behindertenrechtskonvention, Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13.12.2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. I Nr. 35, Seite 1419-1457 vom 21.12.2008).

Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa, KOM(2010)636, Abschnitt: Zugänglichkeit, Brüssel 15.11.2010

 

Die insgesamt zu diesem Thema verwendete Literatur stellen wir Ihnen noch einmal zusammengefasst zur Verfügung.

Bei weitergehenden Anregungen und auch Bedenken gegenüber den Aussagen dieser Informationen nehmen Sie bitte mit FUSS e.V. Kontakt auf.

Dieser Beitrag wurde von Bernd Herzog-Schlagk aus Gransee unter Mitarbeit durch Elisabeth Güth aus Göttingen verfasst. Fotos: Carola Martin, Galerie/Lichtbildkunst „Zitronengrau“ (Rheinsberg), Elisabeth Güth (Göttingen) und Bernd Herzog-Schlagk (Gransee). Die Rechte für alle Fotos liegen grundsätzlich beim FUSS e.V.

Ein Artikel zum gleichen Thema erschien in der mobilogisch!, der Vierteljahres-Zeitschrift für Ökologie, Politik und Bewegung, Heft 4/2013. Einzelhefte der mobilogisch! können Sie in unserem Online-Shop in der Rubrik Zeitschrift bestellen.