Foto: Bernd Herzog-Schlagk,
FUSS e.V.

Um einen fließenden und vor allem sicheren Verkehr zu gewährleisten, werden große Kreuzungen und selbst einzelne Fußgängerübergänge durch Lichtsignalanlagen gesteuert.

Auf folgende Fragestellungen versuchen wir mit Aussagen aus den Regelwerken als Ausführungsvorschriften zu antworten, die im Detail nicht immer mit dem Standpunkt des FUSS e.V. übereinstimmen und nicht als ausreichend oder zielführend betrachtet werden müssen, aber dem derzeitigen „Stand der Technik“ entsprechen:

Wie und wann werden gemeinsame Geh- und Radwege signalisiert?

Die gemeinsame Signalisierung mit dem Fußgängerverkehr ist einzusetzen: „bei gemeinsamen Geh- und Radwegen, bei Gehwegen mit zugelassenem Radverkehr und gegebenenfalls bei Radwegen ohne Benutzungspflicht [...].“ (RiLSA, 2.3.1.6) und „bei einer Radwegführung mit unmittelbar angrenzender Fußgängerfurt, wenn keine gesonderte Signalisierung vorgesehen ist“ (RASt, 6.3.4.2) „Die gemeinsame Signalisierung von Fußgängern und Radfahrern sollte in Leuchtfeldern der Signalgeber durch kombinierte Sinnbilder für Fußgänger und Radfahrer gekennzeichnet werden“ (RiLSA, 2.3.1.6)

„Bei gemeinsamer Signalisierung des Radverkehrs mit dem Fußgängerverkehr haben sich die Radfahrer nach den Fußgängersignalen zu richten. Dabei werden in den Leuchtfeldern entweder nur die Fußgängersinnbilder oder die kombinierten Sinnbilder für Fußgänger und Radfahrer gezeigt. Radfahrersignalgeber mit kombinierten Sinnbildern für Fußgänger und Radfahrer stehen hinter der Konfliktfläche (zweifeldige Signalgeber).“ (RiLSA, 6.2.9)

„An den roten und grünen Lichtzeichen der Lichtzeichenanlage für Fußgänger werden in der Regel, wenn sich orts- und verkehrsbezogen keine andere Lösung anbietet, jeweils die Sinnbilder für Fußgänger und Radfahrer gezeigt“ (VwV-StVO Zu Zeichen 240 gemeinsamer Fuß- und Radweg III. (2)) Die kombinierten Sinnbilder für Fußgänger- und Radfahrersignale sehen folgendermaßen aus: Rote Fußgängersinnbilder auf schwarzem Grund (oben: Fußgänger (stehend), unten: Fahrrad) und Grüne Fußgängersinnbilder auf schwarzem Grund (oben: Fußgänger (schreitend), unten: Fahrrad). (vgl. RiLSA, 6.2.8)

Worauf ist bei einer gesonderten Signalisierung des Radverkehrs zu achten?

„Die gesonderte Signalisierung für Radfahrer sollte gegenüber der gemeinsamen mit dem Kraftfahrzeug- oder dem Fußgängerverkehr nur dann eingesetzt werden, wenn die sich daraus ergebenden Vorteile für die Sicherheit, die Akzeptanz und die Verkehrsqualität den zusätzlichen Aufwand rechtfertigen“ (RiLSA, 2.3.1.6)

In diesem Fall werden die Signalgeber für den Radverkehr vor dem zu sicherndem Konfliktbereich aufgestellt. „In jedem Leuchtfeld in Standartgröße, muss das Sinnbild eines Fahrrads (leuchtend auf dunklem Grund) gezeigt werden […]. Das rote Leuchtfeld ist oben. Das gelbe in der Mitte und das grüne unten angeordnet. Gelten die Signale nur für bestimmte Fahrtrichtungen, so sind in allen drei Leuchtfeldern zusätzlich zu dem Fahrradsinnbild leuchtende Richtungspfeile zu zeigen […].“ (RiLSA, 6.2.9)

„Im Regelfall werden Signalgeber mit Leuchtfelddurchmesser von 200 mm verwendet.“ (RiLSA, 6.2.4) Bei einer kleineren Ausführung des Leuchtdurchmessers, z.B. bei einem Durchmesser von 100 mm, kann ein weißes Leuchtsinnbild auf dunklem Grund verwendet werden oder ein verkleinertes Zusatzschild mit Zeichen 237 der StVO über den für die Radfahrer geltenden Signalgebern angebracht werden. Die drei farbigen Leuchtfelder müssen dann keine Radfahrersinnbilder, können allerdings Pfeile enthalten. (vgl. RiLSA, 6.2.9)

Wie sehen Fußgängersignalgeber aus?

Fußgängersignalgeber können zweifeldig (rot/grün) oder dreifeldig mit zwei roten und einem grünen Leuchtfeld sein. In beiden Fällen ist das grüne Leuchtfeld unten anzubringen. Um die Bedeutung der Signalleuchtfelder zu verdeutlichen muss ein stehender Fußgänger im roten Leuchtfeld und ein schreitender Fußgänger im grünen Leuchtfeld dargestellt werden. Es wird demnach oben ein roter, stehender Fußgänger auf schwarzem Grund und unten ein schreitender, grüner Fußgänger auf schwarzem Grund gezeigt. (vgl. RiLSA, 6.2.7)

Was ist bei Zusatzeinrichtungen für Blinde und Sehbehinderte zu beachten?

Blindenspezifische Zusatzanlagen sollen erst nach Absprache mit den zuständigen kommunalen und staatlichen Behörden sowie den Organisationen der Betroffenen an die Lichtsignalanlagen angebracht werden. Sie sind vor allem dann nützlichen und notwendig, wenn es sich um eine Kreuzung oder Furt handelt, die regelmäßig von Blinden oder Sehbehinderten überquert wird und diese dadurch einem hohen Gefährdungspotential ausgeliefert sind. (vgl. RiLSA, 6.2.8)

„An Kreuzungen und Einmündungen, die häufig von seh- oder gehbehinderten Personen überquert werden, soll die Grünpfeil-Regelung nicht angewandt werden. Ist sie ausnahmsweise an Kreuzungen oder Einmündungen erforderlich, die häufig von Blinden oder Sehbehinderten überquert werden, so sind Lichtzeichenanlagen dort mit akustischen oder anderen geeigneten Zusatzeinrichtungen auszustatten.“ (VwV-StVO, § 37, Abs. 35, 2)

„Bei den akustischen Signalgebern unterscheidet man zwischen dem Orientierungs- und dem Freigabesignal. Das Orientierungssignal dient zum Auffinden der Fußgängerfurt bzw. des Signalmasten. Das akustische Freigabesignal dient zur Anzeige der Freigabezeit für Fußgänger.

Ob Orientierungssignale erforderlich sind, ist unter Einbezug und Berücksichtigung der Umfeldbelastungen und der örtlichen Besonderheiten mit den Organisationen der Betroffenen abzustimmen. Führen die Geräuschemissionen der Orientierungssignale zur Störung der Anwohner, sollten sie gegebenenfalls durch taktile Bodenindikatoren und Aufmerksamkeitsfelder ersetzt, oder falls das Abschalten der Lichtsignalanlage in Frage kommt, ergänzt werden. Die Schallgeber der akustischen Freigabesignale sollten etwa in Höhe der Lichtsignalgeber für Fußgänger am jeweils gegenüberstehenden Signalmast so installiert werden, dass der Schall in Richtung der Fahrbahnmitte abgestrahlt wird.

Taktile Signalgeber werden in der Regel mit Anforderungstasten kombiniert, indem an deren Unterseite eine während der Freigabezeit vibrierende Platte angebracht wird. Die Gehrichtung ist mit einem tastbaren Pfeil kenntlich gemacht. Besonderheiten […] sind durch tastbare Zusatzsymbole auf den in den taktilen Signalgebern eingelegten Richtungspfeilen gekennzeichnet. Akustische und taktile Signalgeber können unabhängig voneinander oder in Kombination eingesetzt werden.“ (RiLSA, 6.2.8)

Weitere Informationen zum Verkehrsverhalten finden Sie unter www.senioren-sicher-mobil.de > Tipps für Radfahrerinnen und Radfahrer und www.senioren-sicher-mobil.de > Tipps für Fußgängerinnen und Fußgänger.

Eine Übersicht über die für den Fußverkehr relevanten Planungsgrundlagen und weitergehende Hinweise finden Sie im Literatur-Register. Die genauen Bezeichnungen der in diesem Abschnitt verwendeten Planungsgrundlagen entnehmen Sie bitte in kompakter Form den Quellenangaben unten auf dieser Seite. Die Links im Text oben führen Sie dagegen zum Literatur-Register, da dort bei manchen Regelwerken zusätzlich weiterführende Literatur genannt wird.

Über die Planungsgrundlagen hinausgehende Informationen finden Sie auf der Website www.ampel-tester.de und in der FUSS-Empfehlung: Innerörtliche Gehwege und Fahrradnutzung sowie in der entsprechenden Themengruppe Fußgänger und Radverkehr auf unserer Website www.fuss-ev.de.

Quellenangaben

RASt - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06, Ausgabe 2006

RiLSA - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Richtlinien für Lichtsignalanlagen RiLSA - Lichtzeichenanlagen für den Straßenverkehr, Ausgabe 2010.

VwV-StVO - Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur BMVI (Hrsg.): Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 17. Juli 2009