Lichtsignalanlagen (Ampeln) Drucken E-Mail

Lichtsignalanlagen (Ampeln) bieten in Straßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehrsaufkommen, hohen Geschwindigkeiten und konzentriertem Fußverkehr Sicherheitsgewinne beim Queren, wenn diese sachgerecht angelegt und geschaltet werden.

Da Lichtsignalanlagen nicht unbedingt die höchste Verkehrssicherheit bieten und zudem noch sehr teuer sind, sollen sie nur eingerichtet werden, wenn eine andere Überquerungshilfe nicht in Frage kommt (RiLSA, 7.4.1). Einzelne beampelte Fußgänger-LSA in Knotenpunkten sollten aus Sicherheitsgründen nicht eingerichtet werden; wenn keine andere Querungsanlage in Frage kommt, sollte der gesamte Knotenpunkt mit eine LSA ausgerüstet werden (RASt, 6.1.8.6).

Furten an beampelten Knotenpunkten sollten Wartezeiten von höchstens 60 Sekunden für den Fußverkehr aufweisen, was ggf. durch zwei kurze Grünphasen erreicht werden kann („Doppelanwurf“) (RiLSA, 2.6.5, 7.3.1). Aus Sicherheitsgründen sollten schon Wartezeiten von mehr als 40 Sekunden für den Fußgängerverkehr vermieden werden (EFA, 3.3.5.1).

Zudem wird die „konfliktfreie“ Ampelschaltung empfohlen, bei der der Fußverkehr bei GRÜN nicht mit abbiegenden Fahrzeugen rechnen muss (RiLSA, 7.3.4). Ein Rundum-GRÜN ist an kleineren Kreuzungen sinnvoll; an kompakten Knotenpunkten ist die Zulassung des Diagonal-Querens möglich (RiLSA, 7.3.6).

Anmerkung: In der neuen Fassung der Richtlinie, die im Jahr 2010 erscheinen soll, wird die Möglichkeit zur Einführung des Diagonal-Querens nicht mehr erwähnt.

Bei bedarfsgesteuerten Fußgänger-Lichtsignalanlagen, die nicht der Vorrangregelung zwischen verschiedenen Fahrzeugströmen an Einmündungen oder Kreuzungen dienen, sollte bereits 7 Sekunden nach Anforderung eine Freigabezeit erfolgen (EFA, 3.3.5.1).

Bei Grünen Wellen für den Kfz-Verkehr sollten verkehrsabhängig gesteuerte LSA dem Fußgängerverkehr die Möglichkeit geben, nicht ausgelastete Fahrzeugverkehrsphasen vorzeitig abzubrechen (RiLSA, 7.3.2; EFA, 3.3.5.1).

Das Blechschild Grünpfeil gefährdet u.a. den Fußverkehr und sollte (innerorts) nicht eingesetzt werden (EFA, 3.3.5.2); über die straßenverkehrsrechtlichen Ausschlusskriterien (VwV zu § 37 StVO) hinaus sind seit 2004 auch diejenigen der Teilfortschreibung der RiLSA zu beachten.

Die genaue Bezeichnung der genannten Planungsgrundlagen entnehmen Sie bitte dem Literatur-Register. Über die Planungsgrundlagen hinausgehende Informationen finden Sie auch in der entsprechenden Themengruppe Fußgängerquerung von Fahrbahnen auf unserer Website www.fuss-ev.de.

 
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