Haltestellen Drucken E-Mail

Haltestellen des ÖPNV erfordern ebenfalls nahe gelegene, sichere und attraktive Querungsmöglichkeiten, um effizient und möglichst umwegfrei in das Wegenetz eingebunden zu sein (RIN, 5.5; RASt, 6.1.10.6). Eine barrierefreie Erreichbarkeit bestehender Haltestelle ist anzustreben (EFA, 3.4), bei neuen gibt es grundsätzlich seit 2002 eine rechtliche Verpflichtung dazu im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG, s.u.).

Darüber hinaus können Haltestellen zu erhöhtem Platzbedarf im Seitenraum führen. Ausreichend breite Warteflächen berücksichtigen auch etwaigen Fußlängsverkehr und den Flächenbedarf für einen örtlichen Witterungsschutz.

Im Regelfall sollten die Gehwege im Haltestellenbereich um mindestens 2,50 m aufgeweitet werden (RASt, 6.1.6.1, Tab. 25). Der Raum kann oft durch Bau von Kaps, die in den Fahrbahnraum ragen, geschaffen werden. Der Neubau von Busbuchten an angebauten Straßen kommt nur noch in seltenen Ausnahmefällen in Frage (RASt, 6.1.10.8); sie sind meist ungünstig für den Fußverkehr (EFA, 3.4.3).

Anmerkung: Lage und Gestaltung sowie eine große Dichte der Stationen beeinflussen die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs und die des Fußverkehrs gleichermaßen. Für die Nutzer/innen ist eigentlich die Gesamt-Reisegeschwindigkeit wichtiger als die Schnelligkeit des Fahrzeuges.

Weitere Hinweise finden sich in der RIN 2008 (3.4.5, 5.6).

Die genaue Bezeichnung der genannten Planungsgrundlagen entnehmen Sie bitte dem Literatur-Register. Über die Planungsgrundlagen hinausgehende Informationen finden Sie auch in der entsprechenden Themengruppe Fußgänger und öffentlicher Personenverkehr auf unserer Website www.fuss-ev.de.

 
< zurück   weiter >