Gemeinsame oder getrennte Fuß- und Radwege Drucken E-Mail

Gemeinsame Geh- und Radwege nach Zeichen 240 (StVO) kommen nach den technischen Regelwerken innerorts nur in Ausnahmefällen in Betracht (RASt 6.1.6.4; EFA, 3.1.2.5; ERA, 4.2.4). Zu den seltenen potentiellen Anwendungsfällen zählen z.B. bestimmte weitgehend anbaufreie Straßen oder bestimmte ländliche Ortsdurchfahrten (ERA, 4.2.4). Für den innerörtliche Einsatz müssen alle nachfolgenden Kriterien erfüllt sein: Geringer Fußgänger- und Radverkehr (RASt, 6.1.6.4; ERA, 2.4.1), keine Hauptverbindung des Radverkehrs (RASt, 6.1.6.4, EFA, 3.1.2.5), kein regelmäßiges Auftreten besonders schutzbedürftiger Fußgängertypen (dito; ERA, 2.4.1), nutzbare Seitenraumbreiten von mindestens 2,5 m (RASt, 6.1.6.4, s.u.; EFA, 3.1.2.5) und allenfalls kleine Längsneigung (maximal 3 %; dito; ERA, 2.4.1); gleichzeitig Fehlen intensiver Geschäftsnutzung und stark frequentierter ÖPNV-Haltestellen (EFA, 3.1.2.5) sowie Unmöglichkeit vertretbarer Alternative zur Radverkehrsführung (Radweg, Radfahrstreifen, Schutzstreifen, Mischverkehr auf der Fahrbahn; EFA, 3.1.2.5).

Das o.g. Kriterium geringer Fuß- und Radverkehr wird breitenspezifisch definiert: Bei den schmalsten Gemeinsamen Geh- und Radwegen (2,5 m Nutzbreite zuzüglich Sicherheitstrennstreifen) darf das stündliche Gesamtaufkommen im Fuß- und Radverkehr 70 Personen bzw. ca. 25 Fahrräder nicht überschreiten, bei breiteren Flächen (ab 4,0 m) ist jeweils ungefähr die doppelte Anzahl akzeptabel (maximal 150 Personen bzw. 50 Fahrräder; RASt, Tab. 27).

Bei Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (bzw. Sicherstellung einer V85 von 40 km/h oder weniger) können Fahrräder in vielen Situationen auch ohne Abmarkierung auf der Fahrbahn geführt werden (ERA, 4.1.3).

Anmerkung: V85 ist die Geschwindigkeit, die von 85 % der Fahrer/innen eingehalten wird (bzw. von 15 % mehr oder weniger unbelehrbaren „Rasern“ übertroffen wird).

Das Straßenverkehrsrecht bestätigt die Vorbehalte gegenüber Gemeinsamen Geh- und Radwegen prinzipiell: „Die Anordnung (...) kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar (...) ist” (VwV-StVO zu Zeichen 240). Jedoch bezogen auf die Mindestbreite sind die Jurist/innen weniger anspruchsvoll als die Ingenieur/innen: Innerorts „soll“ gemäß VwV zu §2 StVO „die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) (...) in der Regel (...) durchgehend (...) mindestens 2,50 m“ betragen.

Anmerkung: Diese vom Verordnungsgeber geforderte „Breite“ ist schmaler als die in den technischen Regelwerken vorgegebene, weil die Sicherheitsräume schon eingeschlossen sind; sie entspricht lediglich dem planerisch-technischen Regelmaß für Gehwege (s.o.); dem juristischen Wortlaut entsprechend kann sie in Einzelfällen sogar noch unterschritten werden. Die VwV-StVO-Regelung ist problematisch, da die Geschwindigkeitsunterschiede von Fuß- und Fahrradverkehr - ca. 4 gegenüber ca. 14 km/h - zu Konflikten führen und Unfälle verursachen können.

Bestimmte Situationen sind generell ungeeignet für eine gemeinsame Fuß- und Radverkehrsführung – auch in der Variante freigegebener Gehweg mit Zeichen 239 (StVO) mit Zusatzzeichen z.B. „Radfahrer frei“: Zum Beispiel Straßen mit Hauptradrouten, intensiver Geschäftsnutzung, aufkommensstarken ÖPNV-Haltestellen oder Längsneigungen über 3 % (EFA, 3.1.2.5).

Bei getrennten Rad- und Gehwegen nach Zeichen 241 (StVO) sind neben den vorgenannten Mindestbreiten für den Fußverkehr auch geeignete Trennelemente erforderlich (mindestens 0,30 m breiter taktil und optisch kontrastierender Streifen; RASt, 6.1.7.5).

Die genaue Bezeichnung der genannten Planungsgrundlagen entnehmen Sie bitte dem Literatur-Register. Über die Planungsgrundlagen hinausgehende Informationen finden Sie auch in der entsprechenden Themengruppe Fußgänger und Radverkehr auf unserer Website www.fuss-ev.de.

 
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