Gemeinsame Nutzung der Straße Drucken E-Mail

Bei der „gehwegfreien“ Alternative „Mischungsprinzip“ soll durch besondere Gestaltung ein niedriges Fahrzeugtempo erreicht werden, was wiederum die gemeinschaftliche Nutzung der gleichen Flächen durch Fahrzeug- und Fußverkehre ermöglichen soll (vgl. RASt, 6.1.1). Ein Aufenthaltsrecht für Fußgänger/innen in der Straßenmitte und die Erlaubnis, überall zu gehen und zu queren, sind aber nur bei ganz bestimmter amtlicher Beschilderung gegeben (vgl. § 25 StVO): Entweder Fußgängerzone (Fußgängerbereich, Zeichen 242.1 StVO) mit Fahrzeugfreigabe oder Verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.1 StVO). Letzterer, volkstümlich oft als „Spielstraße“ bezeichnet, ist üblicher.

Straßen ohne die beiden vorgenannten Verkehrszeichen sind juristisch keine Mischflächen; somit gelten die normalen, fahrzeugfreundlichen Standardverkehrsregeln – einschließlich des grundsätzlichen Vorrangs der Fahrzeuge gegenüber dem Fußverkehr. Dies betrifft auch „Verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche“ (Zeichen 274.1), also Tempo-5- bis Tempo-30-Zonen „in zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion“ (vgl. § 45 Abs. 1d StVO). Bitte nicht mit Verkehrsberuhigten Bereichen verwechseln, welche Fußgängervorrang gewähren und Schritttempo vorschreiben.

Neue Mischflächen dürfen nur bei Straßen mit „geringem Verkehr“ (EFA, 3.1.1; RIN, 5.5) eingesetzt werden, bei bereichsweiser Anwendung sogar nur bei „sehr geringem Verkehr“ (VwV-StVO zu Zeichen 325.1 und 325.2; seit 1.9.2009). Die RASt definiert die einsetzbare Größenordnung: „Verkehrsstärken unter 400 Kfz/h“ (was normalerweise etwa 4.000 Kfz/Tag entspricht) (RASt 5.1.2, „Entwurfsgrundsatz“).

Anmerkung: Straßenverkehrsrecht und Regelwerke haben mit dieser Mengenbegrenzung die Ermöglichung einer Aufenthaltsfunktion des Fußverkehrs in der Straßenmitte bzw. von Kinderspielen im Blickpunkt. Mischflächen mit einem beschilderten Fußverkehrsvorrang (Zeichen 325) eignen sich aber auch, um in bestimmten Straßenzügen oder Platzräumen überall attraktive Querungsmöglichkeiten für den Fußverkehr anzubieten - bevorrechtigt, sicher und städtebaulich integriert. Erfolgreiche Fälle entsprechend betriebener Geschäftsstraßen und Plätze mit Kfz-Mengen über 700 Kfz/Stunde und Fahrgasse gibt es im Inland (z.B. Kevelaer und Duisburg) sowie Ausland (z.B. „Begegnungszone“ Zentralplatz Biel, Schweiz). In diesem Punkt besteht Anpassungs- und Liberalisierungsbedarf bei den Regelwerken und der StVO samt VwV-StVO im Hinblick auf die positiven Praxiserfahrungen.

Der vorgenannten „Entwurfsgrundsatz“ der RASt gilt übrigens auch für Fälle „weicher Separation“, also gestalterische Zwischenformen zwischen Misch- und Trennprinzip.

Mischungsprinzip bedeutet übrigens nicht zwangsläufig den höhengleichen Ausbau bzw. Verzicht auf Bordsteine; auch Straßen mit Bordsteinen können durch geschwindigkeitsdämpfende Entwurfselemente im befahrbaren Bereich zur Mischfläche werden (RASt, 6.1.1.1), wenn sie straßenverkehrsrechtlich entsprechend beschildert werden (s.o.).

Aber auch ohne Bordsteine können bestimmte Teilräume in Straßen und Plätzen mit Mischungsprinzip zugunsten des Fußverkehrs von Befahrung freigehalten werden, etwa durch Poller, Pflanzflächen etc. Obwohl dies seit September 2009 (leider!) nicht mehr ausdrücklich in der VwV-StVO steht, ist die entsprechende Ausführung weiterhin möglich.

Die genaue Bezeichnung der genannten Planungsgrundlagen entnehmen Sie bitte dem Literatur-Register. Über die Planungsgrundlagen hinausgehende Informationen finden Sie auch in der entsprechenden Themengruppe Aspekte der Stadtplanung und Planungsbeispiele auf unserer Website www.fuss-ev.de sowie unter www.strassen-fuer-alle.de

 
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