Gehwege, Gehwegbreiten, Grundstückszufahrten, Mischungsprinzip Drucken E-Mail

Wo müssen Gehwege vorhanden sein?

„An angebauten Straßen sind Anlagen für den Fußgängerverkehr überall erforderlich. Diese umfassen Anlagen für den Längs- und Querverkehr. Lücken in der Bebauung im Zuge einer ansonsten angebauten Straße dürfen die Grundausstattung nicht unterbrechen“ (RASt, 6.1.6.1; EFA 3.1.1). „Erschließungsstraßen, die nach dem Mischungsprinzip [s.u.] entworfen werden, können ohne besondere Anlagen diesen Ansprüchen genügen“ (RASt, 6.1.6.1).

„In Wohnwegen mit sehr geringer Verkehrsbelastung und offener Wohnbebauung kann sich die Anlage von gesonderten Gehwegen erübrigen“ (EFA, 3.2.1). In Wohnstraßen kann auf separate Gehwege verzichtet werden, „wenn eine Belastung von 50 Kfz in der Spitzenstunde (500 Kfz/24h) nicht überschritten wird.“ Aber auch dann sollten „mäßige Fahrgeschwindigkeiten sichergestellt werden“ (EFA, 3.1.2.3, vgl. 3.1.1).

Einseitig angebaute Straßen bedingen in der Regel nur einseitig Anlagen für den Längsverkehr, es sei denn, die nicht angebaute Seite besitzt aus anderen Gründen Attraktivität für den Fußgänger (z.B. Haltestellen, Parkplätze)“ (RASt, 6.1.6.1; vgl. EFA 3.1.1).

In angebauten Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften „empfiehlt sich die Anlage [eines] straßenunabhängig geführten Gehweges.“ „Diese Wege sind in der Regel einseitig ausreichend. Sie können auf beiden Seiten zweckmäßig sein

  • im Bereich von Streusiedlungen,
  • zur Erschließung wichtiger Ziele im Außerortsbereich (Freizeiteinrichtungen) und
  • bei dichter Folge von Ortsdurchfahrten“ (EFA, 5.2).

Grundsätzlich kann stets darauf verwiesen werden, dass „Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit“ stets „1. Priorität“ haben und die Beseitigung von Unfallhäufungen auch auf „Linien“ zutrifft (EFA, 2.5). „Im Fußgängerlängsverkehr ist eine weitgehende Trennung vom Fahrverkehr günstig“ (EFA, 1.2).

Wie breit müssen Gehwege sein?

Gehwegbreiten ergeben sich seit über zwei Jahrzehnten nicht mehr als Restflächen bei der Straßenaufteilung. Vielmehr stehen im Allgemeinen die die Kriterien „Bewegungsfreiheit und Annehmlichkeit“ im Vordergrund, nicht primär das Verkehrsaufkommen (RIN, 5.5), wobei dies vereinzelt ebenfalls dimensionierungsrelevant sein kann. Die Breitenansprüche ergeben sich zumeist aus Art und Maß der baulichen (Rand-)Nutzung. Dabei sind u.a. auch die Flächenbedarfe durch Gepäckmitführung, Personengruppen, gebietsbezogene Möblierungen und radfahrende Kinder bis zum abgeschlossenen 8. bzw. 10. Lebensjahr zu berücksichtigen (RASt, 5.1.2; EFA, 1.2 / 3.1.2 / Tabellen 1 u. 2).

Das Grundmaß für den „Verkehrsraum“ des Fußverkehrs ist auf das Nebeneinandergehen von zwei Personen ausgerichtet und beträgt daher 1,80 m. Es ist um seitliche Sicherheitsräume von mindestens 0,20 bis 0,50 m zu ergänzen (RASt, 6.1.6.1, vgl. RASt 4.7), wodurch sich ein „lichter Raum“ von 2,20 m ergibt. Das Maß von 2,20 m ist somit auch die Mindestbreite für (Seitenraum-)Gehwege.

Die Regelbreite für Gehwege beträgt mindestens 2,50 m (RASt 6.1.6.1); sie berücksichtigt den Begegnungsfall (bzw. das Nebeneinandergehen) von zwei Personen sowie je einen seitlichen Sicherheitsraum von 0,50 m (Abstand zu einer Fahrbahn oder einem Längs-Parkstreifen) und 0,20 m (Abstand zu einer Einfriedung oder einem Gebäude).

Je nach örtlicher Situation sind erhebliche Mehrbreiten einzuplanen, z.B. für Kinderspiel, Schaufenstervorzonen, Haltestellen-Warteflächen, Aufstellflächen für Auslagen, angrenzende Schräg-/Senkrecht-Pkw-Parkstände, aber auch für viele im Umkreis von ca. 200 bis 500 m gelegene Infrastruktureinrichtungen wie Schulen, Bahnhöfe und Einkaufszentren (EFA, 3.2.2). An Straßen mit gemischter Wohn- und Geschäftsnutzung gelten Gehwegbreiten von mindestens 3,30 m als Grundanforderung (EFA, 3.2). Bei hohem Fußgängeraufkommen müssen die notwendigen Flächen ggf. rechnerisch ermittelt werden, z.B. bei Fußgängerzonen und „Massenzielen“ wie Großsportstätten (EFA, 2.4 u. 3.2.3; HBS, 11.).

Nur in zwei Fällen können - davon abweichend - kleinere Mindestgehwegbreiten angesetzt werden:

a) Wohnwege mit offenen bzw. niedrigen Einfriedungen – 2,10 m (EFA, 3.2.4 u. Tab. 2). Dieses Maß sollte grundsätzlich bei keinem straßenbegleitenden Gehweg in angebauten Straßen unterschritten werden, auch nicht auf kurzer Länge an Engstellen (EFA, 3.2.1 u. 3.2.4).

b) Beengte dörfliche Hauptstraßen mit geringem Fußverkehrsaufkommen – 1,50 m (RASt 5.1.2). Bis in die 1970er Jahre galt dieses Maß noch als allgemein übliche „Größe“ für Gehwege; einzelne Planer/innen und Behörden haben allerdings noch nicht mitbekommen, dass seit vielen Jahren andere Maßstäbe gelten.

Zusätzlich sollten bei der Gehweg-Dimensionierung auch gestalterische Aspekte eine Rolle spielen, etwa städtebaugeschichtliche Bezüge, Freiraumqualitätsansprüche (z.B. Begrünung) und eine gute Proportionierung zwischen Geh-, Fahr- und Gehbereich, idealerweise ein Verhältnis von 3 zu 4 zu 3 (RASt, 5.1.2; ESG, 3.4.3, 3.5.2). Vielfältige Gestaltungshinweise finden sich in den ESG 1996.

Entsprechende Nutzungsansprüche sind ebenfalls bei der Festlegung der Fahrbahnbreite zu berücksichtigen, wobei sie deren Verschmälerung notwendig machen können (RASt, 4.3). So reicht z.B. eine Fahrbahnbreite von 5,55 m aus, um die Begegnung Lkw/Pkw bei einer Geschwindigkeit bis zu 40 km/h zu ermöglichen (dito).

Welche Qualitätsansprüche gibt es bei Gehwegen?

Gehwege sollten - zumindest in der Gehbahnmitte - einen glatten Belag haben und „stets in einwandfreiem Zustand“ gehalten werden (EFA, 4.2). Sie sind so zu beleuchten, dass Schattenbildung und Dunkelfelder vermieden werden, auch unter Berücksichtigung der legal (auf der Fahrbahn) parkenden Kfz (EFA, 4.1.1). Das Abstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten (StVO) und insbesondere bei Parkdruck baulich zu unterbinden (EFA, 3.1.3).

An Grundstückszufahrten muss Vorrang des Fußverkehrs auf dem Gehweg baulich und optisch signalisiert werden. Gehwegüberfahrten sind die Regellösung (Abgrenzung durch Bordsteine, Gehbahnbelagdurchziehung). Sie dürfen, nicht zuletzt wegen der Mobilitätsbehinderten, keine zu starke Querneigung aufweisen (RASt, 6.3.7.1; EFA, 3.1.2.6).

Ruheplätze im Zuge der Gehwege, Aufenthaltsflächen und Ruhebänke, sollten in angemessenen Abständen angeboten werden (RASt, 6.1.6.2, 6.1.6.3; EFA, 4.3); sie können die Reichweite bestimmter Fußgängertypen ganz erheblich erweitern. In Kernbereichen von Städten sollten außerdem in regelmäßigen Abständen öffentliche Sanitäranlagen angeboten werden (EFA, 4.3).

Die genaue Bezeichnung der genannten Planungsgrundlagen entnehmen Sie bitte dem Literatur-Register. Über die Planungsgrundlagen hinausgehende Informationen finden Sie auch in der entsprechenden Themengruppe Gehwege und Gehwegnetze auf unserer Website www.fuss-ev.de.

 
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