Fußgängerüberwege (Zebrastreifen) Drucken E-Mail

Fußgängerüberwege (Zebrastreifen) bieten eine eindeutige, sehr fußverkehrsfreundliche Vorrangregelung und die kürzesten Wartezeiten. Die Kombination von Zebrastreifen mit Mittelinseln, vorgezogenen Seitenräumen und oder Teilaufpflasterungen ist besonders zu empfehlen (R-FGÜ, 1, RASt, 6.1.8.5; EFA, 3.3.4).

Die Einsatzkriterien wurden 2001 deutlich ausgeweitet: Zebrastreifen sind grundsätzlich zulässig, wenn nur ein Fahrstreifen pro Fahrtrichtung vorhanden ist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit maximal 50 km/h beträgt, bestimmte Abstände zu Lichtsignalanlagen eingehalten werden, sie nicht im Zuge gemeinsame Geh- und Radwege liegen und nicht über eine abknickende Vorfahrtstraße, eine Busspur oder einen eigenständigen Straßenbahngleiskörper führen (R-FGÜ, 2.1). Die vom Bundesverkehrsministerium herausgegebenen Richtlinien für Fußgängerüberwege gestatten diese regelmäßig ab einer Fußgängerfrequenz von mindestens 50 Personen / Stunde und von 200 bis 300 Kfz / Stunde (jeweils in der Spitzenstunde des Fußverkehrs an durchschnittlichen Werktagen). In Abhängigkeit von der Fußgängeranzahl sind Zebrastreifen auch bei höheren Kfz-Mengen möglich, und zwar

  • bis zu 750 Kfz / Stunde bei 50 bis 100 Fußgänger/innen sowie
  • bis zu 600 Kfz / Stunde bei 100 bis 150 Fußgänger/innen (R-FGÜ, 2.3).

Bei Zebrastreifen mit Mittelinseln ist nur die Kfz-Menge der stärksten Fahrtrichtung maßgebend (wodurch sich praktisch die zulässige Kfz-Menge insgesamt verdoppelt; dito).

Hinweis: Einzelne Bundesländer haben abweichende Einsatzgrenzen festgelegt, meist als Ausweitung der Einsatzmöglichkeit (z.B. in Berlin), zum Teil aber auch einschränkend (z.B. durch Vorgabe einer Obergrenze für das Fußverkehrsaufkommen).

Ungeachtet dessen können Zebrastreifen mit entsprechender Begründung, z.B. bei wichtigen Fußwegverbindungen, Kindergarten- oder Schulwegen und publikumsintensiven Institutionen, unabhängig von den Einsatzgrenzen eingerichtet werden (R-FGÜ, 2.3). Bestehende Fußgängerüberwege haben ohnehin, unabhängig von den Verkehrsmengen, Bestandsschutz.

Übrigens: Zebrastreifen haben nachgewiesenermaßen eine hohen Akzeptanz und verbessern die Verkehrssicherheit, wenn sie gut ausgeführt sind. Drei bis vier beleuchtete Fußgängerüberwege kosten so viel wie eine einzige Fußgänger-Lichtsignalanlage ohne Mittelinsel. Kommunen bzw. die Landesstraßenverwaltungen sparen bei der Einrichtung von FGÜ darüber hinaus Folgekosten durch Betrieb und Unterhaltung. Diese sind bei einer LSA etwa viermal so hoch wie bei einem Fußgängerüberweg.

Die genaue Bezeichnung der genannten Planungsgrundlagen entnehmen Sie bitte dem Literatur-Register. Über die Planungsgrundlagen hinausgehende Informationen finden Sie auch in der entsprechenden Themengruppe Fußgängerquerung von Fahrbahnen auf unserer Website www.fuss-ev.de.

 
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