Barrierefreiheit Drucken E-Mail

„[B]auliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt“ (BGG, § 8, Absatz 2).

Gemäß DIN 18024-1 „Barrierefreies Bauen“ sollen Gehwege (und Plätze) maximal 6 % geneigt sein, wobei bei mehr als 3 % Längsneigung mindestens alle 10 m eine Ruhefläche mit höchstens 3 % Schräge gefordert wird. Die EFA erachtet Ruheflächen erst bei mehr als 6 % Längsneigung als erforderlich (3.3.1.). Querneigungen sind auf 3 % zu begrenzen (RASt, 6.1.8.1, 6.1.6.2).

Bordsteine an Querungsstellen sollten auf 0 bis 3 Zentimeter abgesenkt werden (RASt, 6.1.6.2). Für Sehbehinderte und Blinde sollten hell-dunkel-kontrastierte sowie mit dem Blindenstock ertastbare Elemente eingebaut werden (dito). Weitere Hinweise zur Barrierefreiheit finden sich z.B. unter www.mobil-und-barrierefrei.de .

Die genaue Bezeichnung der genannten Planungsgrundlagen entnehmen Sie bitte dem Literatur-Register . Über die Planungsgrundlagen hinausgehende Informationen finden Sie auch in den entsprechenden Themengruppen Planungsgrundlagen für den Fußverkehr sowie Verkehrssicherheit für Fußgänger auf unserer Website www.fuss-ev.de.

 
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