Zukünftig müssen die Belange zu Fuß gehender Nutzerinnen und Nutzer von Gebäuden und Grundstücken in den Landesbauordnungen besser berücksichtigt werden. Es folgt eine Zusammenfassung, was nach Ansicht des Fachverbandes Fußverkehr Deutschland FUSS e.V. bei der Weiterentwicklung der Bauordnungen einzufügen, zu ergänzen oder zu konkretisieren ist:

  1. Zu bewohnten und öffentlich genutzten Gebäuden müssen grundsätzlich zumindest markierte Wege für den Fußverkehr vom öffentlichen Gehweg bis zu den Zu- und Abgängen führen. Diese sind nach den geltenden Regelwerken zu dimensionieren und der Hauptzugang muss barrierefrei erreichbar sein.
  2. Auf allen öffentlich genutzten Flächen geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs vor. Dabei ist, wie es die Straßenverkehrs-Ordnung StVO vorsieht, auf Kinder, Hilfsbedürftige und ältere Menschen besondere Rücksicht zu nehmen.
  3. Beim Queren der Fußwege mit Fahrstreifen ist dem Fußverkehr grundsätzlich Vorrang einzuräumen. Dies kann durch Zusatzzeichen in den Eingangsbereichen und z.B. durch markierte Fußgängerüberwege, andere Markierungen (z.B. Längsstreifen in Gehrichtung) oder weitere Maßnahmen (z.B. Blumenrabatten, etc.) erfolgen.
  4. In Wohnhäusern ist pro Wohnungseinheit mindestens eine gesondert ausgewiesene, barrierefrei erreichbare und wettergeschützte Abstellfläche zu schaffen, die für Kinderwagen und Gehhilfen geeignet ist. Sie ist nach den aktuellen DIN-Vorschriften und Regelwerken auszubilden.
  5. Mindestens ein Drittel der nichtüberbauten Flächen von bebauten Grundstücken sind zu begrünen, wobei wiederum mindestens ein Drittel dieser Fläche möglichst abwechslungsreich zu bepflanzen ist, während der Rest eine Rasenfläche sein kann.
  6. Für jede Wohneinheit ist für Kinder und Jugendliche eine Spiel-, Bewegungs- und Aktionsfläche vergleichbar eines Kfz-Stellplatzes vorzusehen (mindestens 8 Quadratmeter). Bei beengten Verhältnissen muss die Anzahl der Kfz-Stellplätze verringert werden.

Erläuterungen mit Quellenangaben zu den einzelnen Punkten finden Sie in den entsprechenden Rubriken unter www.Geh-recht.de > Bauordnungen > Kriterien.